| Auch Humor ist dem Recht durchaus nicht fremd....
(Leitsätze z.T. nicht amtlich)
Verlangt ein Ehegatte vom anderen als Unterhalt eine laufende Zahlung für die Kosten einer Hundehaltung, so ist das Familiengericht zuständig. (OlG Düsseldorf, 2 UFH 11/96)
Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmers und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar. (AG Mönchengladbach, 5a C 106/91)
Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Begründungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht auf einen unabwendbaren Zufall berufen. (BGH, VII ZB 2/70)
Eine ältere Frau hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch darauf, die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" in den vom Deutschen Wetterdienst für die Medien gefertigten Wetterberichten zu unterlassen. (LG Darmstadt, 3 O 535/88)
Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen. (BVerwG, 5 B 105/00)
Es handelt sich um eine nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik, wenn ein von seinem früheren Rechtsanwalt auf Gebührenzahlung gerichtlich in Anspruch genommener Mandant diesen Rechtsanwalt in Schreiben an dritte Personen als "arglistigen Täuscher", "uneinsichtigen dummen Tölpel", "Lügner" und "Prozessbetrüger" bezeichnet. (OLG Saarbrücken, 1 U 501/02-121)
Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Empfängers gegen den Versender eines nächtlichen Telefaxes auf Ersatz der Heilungskosten für eine Katze, die sich -aufgrund des Hineilens des Empfängers zu seinem Telefaxgerät während des nächtlichen Empfangs des Telefaxes- erschreckt und beim Sprung von ihrem Kratzbaum verletzt. (AG Regensburg, 4 C 4376/98)
Das "letzte Wort": Der Vorsitzende zum Angeklagten: "Sie haben das letzte Wort!" Der Angeklagte darauf: "Hohes Gericht, meine Damen und Herren, ich bitte, das indiskutable Plädoyer des Herrn Verteidigers strafmildernd für mich zu berücksichtigen."
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